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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

 
  1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn Sie vom Lieferer nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrages von den seinen Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen beiliegenden Skizzen, Zeichnungen usw. im Interesse des Bestellers abzuweichen, wenn sich die Notwendigkeit hierzu ergibt; insbesondere wenn inzwischen Verbesserungen vorgenommen worden sind. Kostenanschläge, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Lieferers. Sie sind auf dessen Verlangen jederzeit zurückzugeben und dürfen dritten Personen weder unmittelbar noch mittelbar zugänglich gemacht werden.
    Für den Umgang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer und unverpackt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Preis zu zahlen, auch wenn sie in der Auftragsbestätigung nicht gesondert ausgewiesen ist.
    Den vereinbarten Preisen liegen die Gestehungskosten im Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugrunde. Liegen zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem vorgesehenen Liefertag mehr als vier Monate, so sind wir bei Erhöhung der Gestehungskosten berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen.
    Bei Werksleistungen hat der Besteller kostenlos Strom und die nötigen Anschlüsse sowie Hilfskräfte bereitzustellen. Nach Abschluss der Werksleistungen hat er die aufgewandte Arbeitszeit und das verbrauchte Material durch Unterschrift auf dem Montagerapport oder Lieferschein zu bestätigen. Diese dienen als Grundlage für die Berechnung der Werksleistungen und sind für beide Teile verbindlich.

    Mangels besonderer Vereinbarung ist wie folgt zu zahlen:
    Für Neulieferungen:
    innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto, oder
    innerhalb 10 Tage mit 2% Skonto.

    Für Lieferungen von Ersatzteilen sowie Werksleistungen einschließlich der verbrauchten Teile: sofort nach Rechnungserhalt rein netto.

    Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisung auf die von uns angegebenen Konten werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen trägt der Besteller. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung.
    Wird das Zahlungsziel überschritten, so können wir Zinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Besteller fordern, mindestens aber 5%.
    Kommt der Besteller mit fälligen Zinsen in Verzug oder entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.
    Der Besteller kann mit einer von uns bestrittenen Gegenforderung, die nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Gegenforderungen ist unzulässig, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    Unsere Vertreter sind nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
  4. Angaben über Fristen für Lieferungen oder Werksleistungen sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und dgl.
    Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    Ist die Überschreitung eines verbindlichen Termins für Lieferungen oder Werksleistungen von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens drei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus, sie sind beschränkt auf 1/2% des Wertes der Lieferung oder der Werksleistung für jede volle Woche des Verzuges höchstens jedoch 5% des Gesamtwertes.
    Unvorhergesehene Ereignisse, zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streiks und Aussperrung - gleichgültig ob bei uns oder unseren Vorlieferanten - verlängern die vereinbarten Fristen angemessen. Wir haben dem Besteller solche Hindernisse nach Möglichkeit mitzuteilen. Wir können in solchen Fällen vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Auf Verlangen des Bestellers haben wir innerhalb eines Monats zu erklären, ob wir zurücktreten oder auf Lieferung nach Fortfall des Ereignisses bestehen.
    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Ist die Ware bei uns oder unseren Vorlieferanten eingelagert, so hat der Besteller mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu zahlen.
  5. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall hat uns der Besteller den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens aber 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadenersatz.
  6. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn wir durch eigene Leute transportieren, wenn wir die Versendung auf eigene Kosten, die Anfuhr oder Aufstellung beim Besteller übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr schon über, wenn wir ihm unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten die Sendung versichert. Bei Beschädigung oder Verlust des Liefergegenstandes auf dem Transport ist bei der Bundesbahn oder dem sonstigen Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
  7. Die Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn haben. Der Besteller hat unser Eigentum ordnungsgemäß zu behandeln und für die Instandhaltung zu sorgen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweisbar abgeschlossen hat.
    Der Besteller darf über den Liefergegenstand weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder sonst in irgendeiner Weise verfügen, solange er das Eigentum daran nicht erworben hat. Er hat uns sofort Anzeige zu machen, wenn der Liefergegenstand von Dritten gepfändet werden sollte oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware trotzdem vertragswidrig weiter, so tritt es uns schon jetzt bis zu Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab. Der Besteller ist zum Einzug der Forderungen nicht berechtigt.
    Wird der Liefergegenstand, Teile und Zubehör, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns einen Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache überträgt, der dem Wert des Liefergegenstandes zuzüglich der Kosten für Einbau, Reparatur usw. im Verhältnis zum Gesamtwert entspricht, und die einheitliche Sache für uns in Verwahrung behält.
    Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so sind wir berechtigt Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.
    Übersteigt der Wert der uns eingeräumten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.
  8. Für Mängel der von uns gelieferten Waren und unserer Leistungen haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

    Der Besteller muss den Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb sieben Tagen nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung schriftlich bei uns anzeigen, bei versteckten Mängeln innerhalb sieben Tagen nach Erkennbarwerden. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haften wir nicht. Unsere Haftung beschränkt sich darauf, dass wir Waren und Werksleistungen, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden, unentgeltlich nach unserer Wahl bei uns oder beim Besteller nachbessern oder einwandfreie Ware als Ersatz liefern. Die mangelhafte Ware ist uns in ihrem ursprünglichen Zustand auf Verlangen zu übersenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Diese Gewährleistung richtet sich ergänzend nach den Lieferbedingungen des VDMA (Verein Deutscher Maschinenbauanstalten) in ihrer jeweils gültigen Form.
    Von der Gewährleistung ausgenommen sind gebrauchte Waren. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Einbau von nicht durch uns gelieferten Teile oder Zubehör, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht durch Fehler unserer Ware bedingt sind.
    Der Besteller muss uns Zeit und Gelegenheit zur Untersuchung, Nachbesserung und Ersatzlieferung geben sowie auf Wunsch Hilfspersonal stellen. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Genehmigung vornehmen, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
    Sind wir zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Preisherabsetzung fordern. Weitere Ansprüche der Besteller, insbesondere auf Schadenersatz, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit solche Ansprüche aus falscher Beratung , unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss hergeleitet werden.
  9. Der Besteller kann seine vertraglichen Rechte ohne unsere Zustimmung nicht auf dritte übertragen.
  10. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Wechseln und Schecks, ist Wiesbaden. Wir haben das Recht auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  11. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Liefer- oder Werkvertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam.
Oischinger Elektro- u. Maschinenbau GmbH, Wiesbaden-Erbenheim
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